Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 23. März 2015

Namensänderung in KON•NEX ART am 7. Mai 2015

1.Vorstand: Karin Kopka-Musch, 2. Vorstand: Dirk Welz, Schatzmeister: Dr. Marius Mrotzek.

Präambel

Der „KON•NEX ART e.V.“ wird gegründet, um dem Elan des Vorstands und der Mitglieder, ausgehend vom Dezernat 16, Kultur- und Kreativwirtschaft in der alten Feuerwache Heidelberg, vernetzend und impulsgebend in Heidelbergs Öffentlichkeit hineinzuwirken und eine Belebung einer jungen, aktuellen Kunstszene zu erreichen, formal und juristisch Rückhalt zu geben. Der Verein ermöglicht Spendeneinwerbung, Beantragung und Verwaltung öffentlicher Mittel zur Unterstützung gemeinnütziger Ziele und Zwecke.

§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „KON.NEX ART e.V.“ und ist in das Vereinsregister einzutragen.

2) Der „KON.NEX ART e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3) Zweck des Vereins ist die Förderung aktueller Kunst und Kultur.

4) Sitz und Gerichtstand ist Heidelberg.

5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung und Übernahme der bürokratischen und logistischen Rahmenbedingungen für die Realisierung von Kunst- und Ausstellungsprojekten unter Beteiligung von ortsansässigen sowie von extern geladenen KünstlerInnen innerhalb Heidelbergs sowie an anderen Stätten. Letzteres setzt eine Beteiligung eines der Mitglieder an Organisation und Durchführung des entsprechenden Projekts voraus. Fundraising / Öffentlichkeitsarbeit / Marketing der vom Verein unterstützten Projekte wird seitens des Vereins maßgeblich unterstützt und nach Absprache mit den jeweiligen Akteuren, die an der Realisierung eines Projekts beteiligt sind, übernommen. Die Vielseitigkeit der Vereinsarbeit soll Impulse geben für regionalen, überregionalen bis internationalen Austausch zwischen heimischen und externen Akteuren und institutionen. Die Vereinsarbeit soll netzwerkbildend wirken, noch wenig etablierte Formen und Positionen aktueller Kunst stärken und bekannt machen und somit die Heidelberger Kultur beleben.

§2 Selbstlosigkeit

Der „KON.NEX ART e.V.“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirschaftliche Zwecke.

§3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) Mitgliederversammlung

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden.

Darüber hinaus kann den Mitgliedern für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, Aufwandsersatz gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§6 Der Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin.

2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils einem Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er kann von einer Mitgliederversammlung jederzeit abgewählt werden. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

3) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der beiden ist auch einzeln zur Vertretung befugt.

4) Dem Verein obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Aufsicht über die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Geschäftsführung des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin.

§7 Beschlussfassung des Vorstandes.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die in den Vorstand gewählten Personen haben dasselbe Stimmrecht wie die der Mitgliederversammlung angehörenden Personen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

§8 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung umfasst sämtliche Mitglieder und Fördermitglieder

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf Verlangen mindestens 1/4 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

5) Die Mitgiederversammlung ist bei ordnungs- und termingerechter Einladung beschlussfähig.

6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom / von der Vorsitzenden oder dem / der an seine / ihre Seite gewählten Versammlungsleiter(in) und vom / von der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Sie enthält mindestens die in der Versammlung gefassten Beschlüsse.

§ 9 Mitgliedschaft

1) Jede natürliche Person, die Satzung und Grundsätze des Vereins anerkennt, kann Mitglied werden.

2) Neben der Mitgliedschaft gibt es die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder zahlen halbjährlich 10 Euro.

§ 10 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1) Neben den 7 Gründungsmitgliedern des Vereins haben sämtliche MieterInnen der Räumlichkeiten des Dezernat 16, Kultur- und Kreativwirtschaft in der alten Feuerwache Heidelberg, Berechtigung zur beitrags-freien Mitgliedschaft.

2) Die Fördermitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person beantragt werden.

3) Über Anträge auf Mitgliedschaft stimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ab.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

5) Wird das Mietverhältnis zwischen einem Mitglied des Vereins und dem Dezernat 16 aufgelöst, endet die beitragsfreie Mitgliedschaft zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Ein Antrag auf Fördermitgliedschaft kann frühestens zum 1.1. des Folgejahres gestellt werden.

6) Der Austritt kann nur mit dreimonatiger Frist zum Halbjahr durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

7) Die Mitgliederversammlung kann einen Antrag auf Aufschluss einzelner (Förder-) Mitglieder stellen und über einen solchen Antrag mit 2/3 Mehrheit abstimmen.

§11 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch die Beiträge und Spenden sowie über die Beantragung öffentlicher Fördermittel. Er erstrebt keinen Gewinn. Er darf insoweit Vermögen erstreben, als er es zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben benötigt und er darf dieses Vermögen nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden.

§12 Rechnungslegung

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Kasse werden durch die Mitgliederversammlung 2 Revisoren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Berichte über ihre Tätigkeit.

§13 Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen dieser Satzung durch Beschluss. Satzungsänderungen bedürfen 3/4 Mehrheit.

§14 Vereinsauflösung

Der Verein kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung muss mit der Tagesordnung angekündigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kunststiftung Baden-Württemberg in Stuttgart, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Heidelberg, den 7. Mai 2015